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   OVG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2005 - 13 B 667/05   

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https://dejure.org/2005,12457
OVG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2005 - 13 B 667/05 (https://dejure.org/2005,12457)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14.06.2005 - 13 B 667/05 (https://dejure.org/2005,12457)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14. Juni 2005 - 13 B 667/05 (https://dejure.org/2005,12457)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Berufsrecht - "Zahnarzt für Implantologie" gibt es nicht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berechtigung des Führens der Bezeichnung "Zahnarzt für Implantologie"; Versagung jeder berufswidrigen Werbung und Anpreisung bei Zahnärzten; Abgrenzung zwischen erlaubter sachlicher Information und verbotener berufswidriger Werbung; Vermeidung von Irreführungen und ...

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 01.06.2011 - 1 BvR 233/10

    Grenzen des Verbotes berufswidriger Werbung eines Zahnarztes

    Die Auffassung des Berufsgerichts, die Bezeichnung sei irreführend, weil sie bei einem verständigen Patienten den Eindruck erwecke, der Zahnarzt habe sich einer förmlichen Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung der Kammer unterzogen (vgl. hierzu die Ausführungen in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2005 - 13 B 667/05 -, juris, Rn. 15, auf die das Berufsgericht Bezug nimmt), ist vertretbar.
  • VG Düsseldorf, 19.12.2007 - 20 K 4984/05

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Bescheids zur Durchsetzung der Anpassung von

    OVG NRW, Beschluss vom 14.06.2005 - 13 B 667/05 - NWVBl 2005, 472.

    Vor dem Hintergrund, dass das Werbeverbot für Ärzte dem Schutz der Bevölkerung dienen und einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs vorbeugen soll, gilt hingegen als berufswidrig unter anderem das Führen von Zusätzen, die in Zusammenhang mit den geregelten Qualifikationsbezeichnungen und Titeln zu Irrtümern und damit zu einer Verunsicherung der Kranken/Patienten führen können, was das Vertrauen in den Arztberuf untergraben und langfristig negative Rückwirkungen auf die medizinische Versorgung der Bevölkerung haben könnte, OVG NRW, Beschluss vom 14.06.2005 a.a.O..

    OVG NRW, Beschluss vom 14.06.2005 a.a.O..

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2012 - 13 A 1399/10

    Zulässigkeit der Werbung eines Zahnarztes mit der Bezeichnung Kinderzahnarzt

    vgl. insoweit zum "Zahnarzt für Implantologie": Beschluss des Senats vom 14. Juni 2005 - 13 B 667/05 , NWVBl. 2005, 472.
  • VG Münster, 28.03.2007 - 18 K 1885/05

    Erforderlichkeit eines Verweises verbunden mit der Verhängung einer Geldbuße

    Das hiergegen gerichtete Begehren des Beschuldigten auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes blieb erfolglos (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. März 2005 - 7 L 2155/04 - OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 13 B 667/05 -).

    Dass die Bezeichnung "Zahnarzt für Implantologie" unzulässig - weil irreführend - und damit berufswidrig ist, hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dem vorstehend schon zitierten Beschluss vom 14. Juni 2005 - 13 B 667/05 - dem Beschuldigten in Deutlichkeit vor Augen geführt.

  • BerG Heilberufe Münster, 28.03.2007 - 18 K 1885/05
    Das hiergegen gerichtete Begehren des Beschuldigten auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes blieb erfolglos (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. März 2005 - 7 L 2155/04 - OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 13 B 667/05 -).

    Dass die Bezeichnung "Zahnarzt für Implantologie" unzulässig - weil irreführend - und damit berufswidrig ist, hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dem vorstehend schon zitierten Beschluss vom 14. Juni 2005 - 13 B 667/05 - dem Beschuldigten in Deutlichkeit vor Augen geführt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2012 - 13 A 1384/10

    Untersagung der Verwendung der Bezeichnung "Kinderzahnarzt" bzw.

    vgl. insoweit zum "Zahnarzt für Implantologie": Beschluss des Senats vom 14. Juni 2005 - 13 B 667/05 , NWVBl. 2005, 472.
  • BerG Heilberufe Berlin, 21.09.2016 - 90 K 6.15
    Denn sie erweckt bei einem verständigen Patienten den Eindruck, der Arzt habe sich einer förmlichen Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung der Kammer unterzogen (vgl. hierzu die Ausführungen in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2005 - 13 B 667/05 -, juris Rn. 15, auf die das Berufsgericht Bezug nimmt, s.a. Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 1. Juni 2011 - 1 BvR 233/10, 1 BvR 235/10 - juris Rn. 68, zum Begriff "Zahnarzt für Implantologie": irreführend).
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